Lieber Trainingslager-Organisator,
wir haben höchsten Respekt davor, dass Sie die Verantwortung für die Buchung Ihres Trainingslagers übernehmen. Deshalb sind wir bestrebt, sämtliche Formalitäten für Sie so einfach und angenehmen wie nur möglich zu gestalten.
Bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden. Die nachfolgenden Vertrags-, Reise- und Versicherungsbedingungen werden Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und CAMP11 – Dein Team. Dein Trainingslager. als Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des Bundesgesetz über Pauschalreisen und füllen diese aus. Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Kunde keine Pauschalreise gebucht hat, da er hierüber eine entsprechende andere Information erhält. Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem Kunden ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt.
1. Abschluss des Reisevertrags, Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
1.1.1. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die etwaigen ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.1.2. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.1.3. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zusage oder Anzahlung erklärt.
1.1.4. Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.1.5. Vertragspartner ist diejenige natürliche Person, die dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages anbietet, es sei denn, diese Person handelt namens und im Auftrag einer juristischen Person (Verein oder Unternehmen) und ist dazu qua Amt legitimiert oder entsprechend bevollmächtigt.
1.1.6. Durch Abgabe eines Kostenübernahmeformulars oder das Ausfüllen und Absenden eines entsprechenden Online-Formulars auf der Website des Veranstalters kann der Reisevertrag von einem fremden Dritten, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, übernommen werden. Durch seine Unterschrift bestätigt der Übernehmende, dass er die Kosten der gebuchten Reiseleistung tragen wird.
1.1.7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Kommunikation zwischen ihm und dem Veranstalter in elektronischer Form per Email erfolgt. Weder für die Zustellung von Angeboten, vorvertraglichen Informationen, Reisepreissicherungsschein, Reiseunterlagen wie Reisebestätigungen und Voucher, noch für Zahlungserinnerungen und Mahnungen bedarf es einer postalischen Zustellung.
1.1.8. Der Kunde wird rechtzeitig aufgefordert, alle notwendigen Informationen, die für die Organisation der Reise erforderlich sind, bis spätestens 30 Tage vor Anreise zur Verfügung zu stellen (beispielsweise gravierende Allergien von Reiseteilnehmern, Behinderungen, Teilnehmer- und Checklisten, Haupt- und weitere Nationalitäten, etc.). Erfolgt die Übersendung nicht, oder nicht vollumfänglich, und wird die Reiseleistung deshalb nicht wie beschrieben vom Veranstalter oder Leistungserbringern erbracht, gilt die Reise diesbezüglich weder als mangelhaft, noch ist der Veranstalter zur Reisepreisminderung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
1.2.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln. Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
1.3.1. Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
1.3.2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
1.3.3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
1.3.4. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“, „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.3.5. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.3.6. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages.
1.3.7. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande. In diesem bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4. Ein Anspruch des Kunden auf die Möglichkeit von Nachbuchungen (Hinzufügen zusätzlicher Teilnehmer zu einem bereits bestehenden Reisevertrag) besteht nicht. Der Veranstalter wird jedoch versuchen, soweit möglich Nachbuchungen zu gewährleisten. Der Reisepreis von nachgebuchten Personen kann sich von dem der Original-Buchung unterscheiden.
1.5. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Zahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Geht die Anzahlung nicht innerhalb von einer Woche auf dem Konto des Veranstalters ein, befindet sich der Kunde bezüglich dieser Summe offiziell in Zahlungsverzug.
2.2. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters nicht mehr ausgeübt werden kann. Es bedarf keiner weiteren Zahlungsaufforderung über die ursprüngliche Buchungsbestätigung hinaus. Geht die Restzahlung nicht bis zum genannten Zeitpunkt auf dem Bankkonto des Veranstalters ein, befindet sich der Kunde bezüglich dieser Summe offiziell in Zahlungsverzug. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Kunden für jeden Tag seines Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
2.3. Der Veranstalter kann vom Kunden in eigenem Namen, im Namen des Hoteliers, der Eigentümer der Sportstätten oder sonstiger Leistungserbringer zusammen mit dem Reisepreis eine Kaution verlangen. Die Kaution wird vollumfänglich zurückgezahlt, sofern der Kunde keinen Schaden zu verantworten hat.
2.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß der Stornostaffel des Veranstalters (siehe entsprechend „Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn“) zu belasten.
2.5. Bucht der Kunde vor Ort von einem Leistungserbringer zusätzliche Reiseleistungen, die nicht im Reisevertrag vom Veranstalter bestätigt sind, haftet der Veranstalter nicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Leistungen. Die Bezahlung derartiger Leistungen erfolgt direkt an den Leistungserbringer. Dies gilt unabhängig davon, ab von diesem Leistungserbringer andere Leistungen vom Veranstalter bestätigt sind oder nicht.
2.6. Der Veranstalter kann die Bezahlung durch Bankabbuchung im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats anbieten. Sollte der Lastschrifteinzug aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht möglich sein, ist der Veranstalter berechtigt, für jeden fehlgeschlagenen Versuch eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von € 10.- zu berechnen.
2.7. Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, ist der Veranstalter berechtigt, Dritte mit der Eintreibung der Zahlungsrückstände zu beauftragen. Die Kosten hierfür fallen regelmäßig dem Kunden zur Last, insbesondere Kosten für vom Rechtsanwalt und/oder Inkassounternehmen verauslagte Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Aktenversendungspauschalen, Kosten für gezielte Recherchen in einer juristischen Datenbank, Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners, Detektivkosten, Kosten für Registerauskünfte, Kosten für notwendige Übersetzungen, sowie durch den Besuch eines externen Außendienstes entstehenden Kosten.
2.8. Der Voucher des Reiseveranstalters ist ein Beleg für die erfolgte Zahlung an den Reiseveranstalter und wird dem Kunden unverzüglich nach Eingang seiner Restzahlung zugesandt. Zugleich dient der Voucher als Gutschein zur Einforderung der Leistung gegenüber den Leistungsträgern, ohne den der Check in in der Unterkunft nicht möglich ist.
3. Leistungen und Änderungen von Vertragsinhalten, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Änderungen von Vertragsinhalten stellen keinen Reisemangel dar, wenn sie wegen Sicherheitsmaßnahmen eines Leistungserbringers aus Gründen des Gesundheitsschutzes entstehen.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (beispielsweise auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, gilt:
3.4.1. Der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
3.4.2. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
3.4.3. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.5. Vermittelt der Veranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung der Fremdleistung, sofern in den Reiseunterlagen auf die Vermittlung dieser Fremdleistung hingewiesen wird, beispielsweise durch Angabe auf der Website oder durch die Ausgabe von Flugtickets mit Labels anderer Veranstalter. Mit der Buchung akzeptiert der Kunde auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweils verantwortlichen Veranstalters.
3.6. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Zugangsberechtigungen in Form von physikalischen und/oder digitalen Tickets, Eintrittskarten und/oder Gutscheinen für bestimmte Leistungen teilweise erst am Zielort ausgegeben und nicht vor Antritt der Reise an den Kunden versandt werden.
3.7. Sofern die Benutzung von Freiluftsportstätten im Reisevertrag inkludiert sind, gilt die Beschaffenheit der Dienstleistung als wie folgt vereinbart: Die Feststellung der Unbespielbarkeit oder Unbenutzbarkeit obliegt dem jeweiligen Eigentümer oder Betreiber der Sportanlagen. Die Unbespielbarkeit oder Unbenutzbarkeit von Trainings-, Spiel- und Sportausübungsstätten auf Grund widriger Witterungsverhältnisse stellt einen Reisemangel dar, für den dem Kunden eine Minderung des Reisepreises in der Höhe der tatsächlich ersparten Aufwendungen zusteht. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
3.8. Weil einzelne Flüge durch Verspätungen oder Flugplanänderungen vom ordentlichen Flugplan abweichen können, gelten als Abflugtermine immer und ausschließlich auf von den Fluggesellschaften ausgegebenen Flugtickets angegebene Termine.
3.9. Der Veranstalter wird sich bei Flugverspätungen oder Flugplanänderungen um die bestmögliche und für den Kunden komfortabelste Problemlösung bemühen. Gleichwohl stellt der Kunde den Veranstalter von jeglichen Ansprüchen frei, die aus Verspätungen oder Flugplanänderungen herrühren. Zusätzliche Kosten, die aus Flugverspätungen oder Flugplanänderungen resultieren, gehen zu Lasten des Kunden.
3.10. Die Pauschalreisen des Veranstalters sind für Menschen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet, es sei denn, auf dem Angebot ist explizit die Eignung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität aufgeführt.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: bis 31 Tage vor Reiseantritt erhebt der Veranstalter eine Stornogebühr von 25%, vom 30. bis 11. Tag 60%, vom 10. bis zum 3. Tag 80%, vom 2. bis einen Tag vor Anreise 95%, am Anreisetag 100% des Gesamtreisepreises.
4.4. Diese Sätze gelten nicht nur für die Kündigung der gesamten Reisegruppe, sondern auch für einzelne Teilnehmer, auch wenn der Rest der Gruppe die Reise gemäß der vertraglichen Regelung antritt. Bei Nichtantritt der Reise, ohne Rücktritt („No show“), bleibt der Kunde zur vollen Zahlung verpflichtet.
4.5. Die Kosten des Reiserücktritts, insbesondere die Schadensersatzzahlung an den Veranstalter, wird unter gewissen Voraussetzungen (genaue Details entnehmen Sie bitte den anhängigen Versicherungsbedingungen) von der Reiserücktrittskostenversicherung getragen, deren Abschluss der Veranstalter anbietet und dringend empfiehlt.
4.6. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. Eventuell dem Veranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Kunden an deren Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, gehen zu Lasten des Kunden, wenn dieser nicht oder verspätet zur Abfahrt und/oder zum Abflug erscheint. Kosten für Umbuchungen, insbesondere von Namensänderungen, gehen zu Lasten des Kunden.
4.7. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
4.8. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.9. Bezüglich Reisehinweisen und Reisewarnungen gelten für deutsche Kunden die Vorgaben des Auswärtigen Amts in Berlin.
4.10. Für den Fall, dass sowohl zum Zeitpunkt der Buchung als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts eine aus dem gleichen Grund ausgesprochene Reisewarnung besteht, ist der Reiseveranstalter nur dann zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, wenn er keine adäquate Reisealternative anbieten kann. Eine Reisealternative gilt dann als adäquat, wenn sie hinsichtlich Anreise, Hotelkategorie, Verpflegung, klimatischer Bedingungen, Nutzungsmöglichkeiten von Sportstätten und Reisepreis der ursprünglich gebuchten Reise ähnlich ist und um nicht mehr als maximal 10% vom ursprünglichen Reisepreis abweicht.
4.11. Das gesetzliche Recht des Kunden, vom Reiseveranstalter zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der zu benutzenden Sportstätten (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.10. nur zu diesen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
6.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.
6.2. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
7.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
7.2. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der tatsächlich ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.3. Unabhängig von der Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter kann der Hotelier, der Eigentümer oder der Betreiber der Unterkunft dem Kunden ein Hausverbot erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, ein gegen einzelne, mehrere oder alle Reiseteilnehmer ausgesprochenes Hausverbot unverzüglich dem Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Der Veranstalter wird im Einzelfall abwägen und entscheiden, ob dem Kunden die Kündigung des Reisevertrags ausgesprochen wird oder ob der Reisevertrag aufrecht erhalten bleibt und eine Umbuchung in eine andere Unterkunft erfolgt. Dem Veranstalter oder dem Kunden dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.4. Der Genuss von selbst mitgebrachten alkoholischen Getränken ist in keiner der Unterkünfte gestattet, es sei denn, dem Kunden wird diese Ausnahme auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt. Alkoholisierte Gäste können des Hauses verwiesen werden.
7.5. Sofern ein Reiseteilnehmer in einer Destination übermäßig Alkohol konsumiert berechtigt dies sowohl den Hotelier zur Aussprache eines Hausverbots als auch den Veranstalter zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Reisevertrags.
7.6. Konsumiert ein Reiseteilnehmer eine verbotene Substanz, die unter das lokale Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln fällt, berechtigt dies sowohl den Hotelier zur Aussprache eines Hausverbots als auch den Veranstalter zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Reisevertrags.
7.7. Die Beistandspflicht des Reiseveranstalters endet mit der Kündigung des Reisevertrags durch den Veranstalter, sofern dieser den Reisevertrag aus verhaltensbedingten Gründen kündigt.
8. Mitwirkungspflicht des Reisenden
8.1. Der Kunde benennt dem Veranstalter einen für die Reisegruppe verantwortlichen Ansprechpartner, sofern der Kunde nicht selbst an der Reise teilnimmt. Sämtliche vom Veranstalter oder Leistungserbringern dem Delegationsleiter gegenüber ausgesprochene oder übergebene Erklärungen gelten, wie wenn sie dem Kunden selbst übermittelt worden wären.
8.2. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (beispielsweise Flugschein, Hotelgutschein, sonstige Voucher) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8.3. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
8.4. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Behörden angeordnete oder aus Hygienemaßnahmen sich ergebende Einschränkungen stellen keinen Reisemangel dar und rechtfertigen keine Preisminderung.
8.5. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
8.6. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.7. Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels, sofern er erheblich ist, kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.8. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („Property Irregularity Report“, kurz „P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß obigem Absatz innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
8.9. Der Kunde ist eigenverantwortlich dafür, von allen Teilnehmern die erforderlichen Einverständniserklärungen bezüglich datenschutzrelevanter Vorgänge einzuholen. Stellt der Kunde dem Veranstalter derartige Daten zur Verfügung, ist der Veranstalter von diesbezüglich von jeglicher Haftung im Rahmen des Datenschutzrechts freigestellt.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (beispielsweise Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
9.4. Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeit-Aktivitäten muss der Reisende in allen Fällen selbst verantworten, auch wenn diese bestimmendes Merkmal der Reise sind. Sportanlagen, Geräte und eventuell Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme gewissenhaft überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Aktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur dann, wenn ihn ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.
10. Geltendmachung von Ansprüchen
10.1. Jegliche Ansprüche hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
10.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.
11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Flugverspätungen und Flugplanänderungen
11.1. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
11.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden.
11.3. Sobald der Reiseveranstalter weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
11.4. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
11.5. Die Liste der Fluggesellschaften mit Betriebsverbot in der EU und der Schweiz („Black List“) ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.
12. Grenzüberschreitende Reisen, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
13. Regeln zu Nutzung der Sport- und Trainingsanlagen
13.1. Der Kunde akzeptiert die besonderen und eventuell individuellen Regeln zur Nutzung der Sport- und Trainingsanlagen, insbesondere die jeweiligen Haus- und Platzordnungen, auch wenn diese vor Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren. Sie sind ebenso wie diese Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen Bestandteil jedes Vertragsabschlusses. Ausgenommen von dieser Regelung sind Abmachungen, die explizit im Reisevertrag getroffen wurden.
13.1.1. Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Einteilung der Trainingsplätze und -zeiten durch den Veranstalter, den Hotelier, den Betreiber, oder den Eigentümer. Der Kunde ist aufgerufen, dem Veranstalter gegenüber vorab seine diesbezüglichen Wünsche zu äußern, die jedoch für den Veranstalter und den jeweiligen Leistungsträger unverbindlich sind. Dem Kunde obliegt diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.
13.2. Die jeweiligen Eigentümer der Sport- und Trainingsanlagen behalten sich das Recht vor, die Anlagen wegen Unbespielbarkeit der Plätze zu sperren. Die Unbespielbarkeit kann herrühren von (Aufzählung nicht abschließend): Regenfällen, Schnee, Hagel, Sturm oder sonstigen wetterlichen Widrigkeiten. Der Reisepreis wird in diesem Fall um die Kosten für die Benutzung der Sportstätten reduziert. Eine darüber hinausgehende Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz ist ausgeschlossen.
13.3. Ist als Leistungserbringung die Organisation eines Freundschafts- oder Testspiels vereinbart, so findet diese Einheit – sofern nicht anders vereinbart – nicht zusätzlich, sondern anstelle einer Trainingseinheit statt.
14. Versicherungen
14.1. Soweit bei einer Reise Versicherungen inkludiert sind, ist der Kunde zur rechtzeitigen Meldung der Teilnehmerliste (mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, sowie Nationalität) bis spätestens 30 Tage vor Anreise verpflichtet. Erfolgt die Übersendung nicht oder nicht vollumfänglich, ist der Veranstalter von der Leistung freigestellt.
14.2. Der Veranstalter empfiehlt Kunden den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Annulations- bzw. Reiserücktrittskosten-Versicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sowie einer Versicherung, die die Kosten für die Unterbringung an einem der Zielorte der Reise während einer behördlich angeordneten Quarantäne deckt.
14.3. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden sich im Anschluss an diese Reisebedingungen.
15. Buchungsbedingungen bei Vermittlung einzelner Reiseleistungen
15.1. Soweit lediglich einzelne Fremdleistungen vermittelt werden, beispielsweise Eintrittskarten, gesonderte Hotelübernachtungen oder Mietwagen, so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Leistungserbringung selbst. Bei reinen Vermittlungen sind der gesamte Reisepreis und eine Bearbeitungsgebühr von € 20 sofort fällig. Ein Sicherungsschein ist in diesen Fällen nicht nötig.
15.2. Die angebotenen Verkaufspreise können von den Kartenaufdruckpreisen abweichen, da die Beschaffung nicht immer über direkte Bezugsquellen gewährleistet werden kann. Bei einigen Veranstaltungen ist es mittlerweile ohne Vorverkaufsgebühren und Zwischenhändler und damit ohne zusätzlichen Kosten unmöglich, an die Tickets zu kommen.
15.3. Bitte beachten Sie, dass Eintrittskarten nach Bestätigung weder umgetauscht noch storniert werden können. Die Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen werden Ihnen erst ausgehändigt, wenn sie uns der Veranstalter oder Vermittler zur Verfügung gestellt hat, frühestens jedoch nach vollständiger Bezahlung der Reise. Vereinzelt werden die Tickets sogar erst am Zielort ausgegeben.
16. Besondere Regelungen bei Transportunternehmen
16.1. Die Transportleistungen für den Personenverkehr werden eigenverantwortlich durch konzessionierte Unternehmen durchgeführt.
16.2. Bei Reisebussen ist das Gepäck pro Teilnehmer auf ein Gepäckstück und kleines Bordgepäck (insgesamt maximal 20 Kilo) beschränkt, sofern keine andere Bestätigung durch den Veranstalter vorliegt.
16.3. Im Fahrtgastraum gilt Rauch- und Alkoholverbot.
16.4. Die gesetzlichen Lenk- und Schichtzeiten bei Busfahrten gerade bei den An- und Abreisetagen sind zu beachten.
16.5. Verkehrs- und witterungsbedingte Verzögerungen bei An- und Abreise sind nicht vorhersehbar. Eine derartige Beeinflussung der Pauschalreise stellt keinen Reisemangel dar.
17. Von Kunden verursachte Schäden
17.1. Für alle Schäden, die der Kunde oder einer der Teilnehmer der Reisegruppe des Kunden einem Leistungserbringer gegenüber verursachen, haftet der Kunde dem Leistungserbringer gegenüber direkt und in vollem Umfang.
17.2. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für derartige Schäden. Die Schadensregulierung erfolgt direkt zwischen dem Kunden und dem betroffenen Leistungserbringer.
17.3. Der Veranstalter, der Hotelier und die Eigentümer bzw. Betreiber der Sportstätten können gemäß ihrer jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Hausordnungen beim Check in bzw. vor der ersten Nutzung der Sportstätte eine Kaution verlangen. Diese Kaution wird vollumfänglich an den Kunden zurückgezahlt, sofern dieser keine Schäden zu verantworten hat.
18. Datennutzung, Bonitätsprüfung
18.1. Für Camp11 – Dein Team. Dein Trainingslager. ist der Schutz der Privatsphäre und persönlicher Daten von großer Wichtigkeit. Diesem Aspekt schenken wir auch in der Umsetzung unserer Internet-Aktivitäten hohe Beachtung. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Websites unter „Rechtliche Hinweise“.
18.2. Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Ferner werden Ihre Adressdaten, einschließlich der Emailadresse, vom Veranstalter verarbeitet und genutzt, um Sie künftig über interessante Angebote per Post und per Email zu informieren. Dieser Nutzung und Verarbeitung können sie jederzeit durch Mitteilung an Camp11 – Dein Team. Dein Trainingslager. (Adresse und Kontaktdaten siehe Impressum) widersprechen, ohne dass dafür andere Kosten als die Übermittlungskosten nach dem jeweiligen Basistarif entstehen.
18.3. Um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder den Zugriff durch unberechtigte Personen bestmöglich zu schützen, setzen wir technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein. Durch den Einsatz einer SSLVerschlüsselungstechnologie werden alle Ihre personenbezogenen Daten verschlüsselt übertragen. Gemäß der technischen Entwicklung werden wir die Sicherheitsmaßnahmen kontinuierlich optimieren.
18.4. Personenbezogene Daten sind Informationen, die dazu genutzt werden können, Ihre Identität zu erfahren. Darunter fallen Informationen wie beispielsweise Ihr Name, Adresse, Postanschrift, Email und Telefonnummer. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur dann, wenn Sie uns diese von sich aus zur Durchführung einer Bestellung oder für die Nutzung im Rahmen spezieller Serviceleistungen, wie beispielsweise die Benutzung des Bereiches „Registrierung“, angeben. Eine Nutzung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung erfolgt nur, wenn Sie hierzu Ihre Einwilligung erteilt haben. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen werden.
18.5. Wir geben Ihre Daten grundsätzlich nicht an unbeteiligte Dritte weiter. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich dann, wenn es zur auftragsgemäßen Bearbeitung des Reisevertrags erforderlich ist (beispielsweise Passenger Name Lists für Airlines, Hotels und sonstige Dienstleister vor Ort, Reisepassnummern für ausländische Botschaften in Deutschland, o.ä.). Sollten Kundendaten in unserem Auftrag von externen Dienstleistern verarbeitet werden, so sind diese zusätzlich zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften an vertragliche Vorgaben von Camp11 – Dein Team. Dein Trainingslager. zum Thema Datenschutz gebunden. Diese Dienstleister sind dazu verpflichtet, Ihre Daten in keinem Fall zu eigenen Zwecken zu nutzen oder weiterzugeben.
18.6. Sie sind berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich, Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Des Weiteren haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung oder Sperrung der über Sie erhobenen personenbezogenen Daten. Einer Löschung können unter Umständen gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Daten für abrechnungstechnische und buchhalterische Zwecke, entgegenstehen.
18.7. Erhebungen bzw. Übermittlung von personenbezogenen Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
19.2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
19.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


